Faunistische Planungsraumanalyse

Ziel der Faunistischen Planungsraumanalyse ist es, eine projektspezifische Leistungsbeschreibung der faunistischen Untersuchungen (Auswahl der Arten, Methodik und Umfang) und der artspezifischen Untersuchungsräume zu erhalten.

Die durch die §§ 44 und 45 BNatSchG festgeschriebenen Verbotstatbestände bzw. Ausnahmeregelungen zum Besonderen Artenschutz gelten ubiquitär für jedes Raum in Anspruch nehmende Vorhaben. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung setzt die Prüfung, ob einem Planvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der gesetzlich geschützten Arten und Ihrer Lebensräume voraus. Die Erlangung eines ausreichenden Kenntnisstandes zur Beurteilung möglicher Betroffenheiten einzelner Arten oder Artgruppen durch ein Vorhaben wird dabei als Vorleistung angesehen und stellt eine unabdingbare Voraussetzung für eine eventuelle artenschutzrechtliche Ausnahme dar 1 .

Die Faunistische Planungsraumanalyse dient somit der frühzeitigen Sondierung möglicher artenschutzrechtlicher Konflikte, sodass diese einer Konfliktlösung zugeführt werden können. Damit trägt die Faunistische Planungsraumanalyse einen ersten maßgeblichen Beitrag an der Genehmigungsfähigkeit des zu betrachtenden Bauvorhabens. Eine unzureichende Datenbasis für die artenschutzrechtliche Prüfung bietet ggf. die Möglichkeit ein späteres Ausnahmeverfahren rechtlich zu belasten.

Ziel der Faunistischen Planungsraumanalyse ist das Festlegen der für den Vorhabensraum planungsrelevanten Arten / Artgruppen. Dies erfolgt auf der Grundlage einer Datenabfrage, der fachgutachterlichen Einschätzung der Habitatausstattung sowie durch die Einschätzung zu einem potenziellen Vorkommen von planungsrelevanten Tierarten aufgrund deren Habitatansprüche sowie arealgeografischen Verbreitung. Nach der erfolgten Herausarbeitung der planungsrelevanten Arten / Artgruppen ist für diese jeweils ein konkretes Leistungsbild für die erforderlichen faunistischen Sonderuntersuchungen zu erarbeiten. Die Herleitung des zu kartierenden Leistungsumfangs erfolgt auf Grundlage der Methodenblätter des Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FE 02.0332/2011/LRB) „LEISTUNGSBESCHREIBUNG FÜR FAUNISTISCHE UNTERSUCHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT LANDSCHAFTSPLANERISCHEN FACHBEITRÄGEN UND ARTENSCHUTZFACHBEITRAG“.

Das zu erarbeitenden Leistungsbild ist dabei im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit jedoch auf die wesentlichen bzw. planungsrelevanten Belange zu beschränken. Gemäß der Urteile des BVerwG vom 18.06.2007, 9 VR 13.06 – B 178n, Rn. 20 sowie Urteil vom 09.07.2008, 9 A 14.07 – Bad Oeynhausen, Rn 54, 55 und Urteil vom 18.03.2009 – BVerwG 9 A 39.07, Rn43 müssen Untersuchungen von denen keine weiterführenden Erkenntnisse für den Planungsprozess zu erwarten sind, nicht durchgeführt werden. Es ist daher eine sinnvolle Abschichtung des Leistungsumfangs hinsichtlich der verschiedenen Anforderungen des Artenschutzes und der Eingriffsregelung vorzunehmen. Die spätere artenschutzrechtliche Betrachtung der Arten kann umso verfahrenssicherer vorgenommen werden, je ausführlicher die Datenlage zu dem jeweiligen Vorkommen im Untersuchungsraum ist.

Eine Auswahl der Projekte wird in Kürze nachgereicht.

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