Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL), seit Dezember 2000 in Kraft, formuliert als Umweltziel das Verbot, den Gewässerzustand zu verschlechtern und das Gebot, den Gewässerzustand bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verbessern.
Zentraler Baustein des europäischen Wasserrechts sind die Bewirtschaftungsziele des Art. 4 I der WRRL, in das deutsche Wasserrecht umgesetzt in §§ 27, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).
Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Umweltziele der WRRL in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs. C-461/13) gestärkt. Danach stellen sie für die Vorhabenzulassung zwingende Bindungen dar. Das Verschlechterungsverbot bezieht der EuGH auf die Qualitätskomponenten und Umweltqualitätsnormen nach Anhang V der WRRL. Er nimmt die Verschlechterung bei einem Wechsel der Zustandsklasse dieser Komponenten/ Normen an.
Durch das Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 ergeben sich Berührungspunkte zu Infrastrukturplanungen wie zum Straßenbau mit Blick auf die Entwässerung und ggf. erforderliche Gewässerverlegungen und -querungen. Nach dem Urteil des EuGH handelt es sich bei den Bewirtschaftungszielen um von jedem Gewässerbenutzer zu befolgende Rechtssätze.
Jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers ist zu vermeiden, unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen. Die vorhabensspezifische Betrachtung möglicher Auswirkungen von Planungsvorhaben erfolgt in der Regel in gesonderten Fachbeiträgen.
Wir erstellen für Sie Fachbeiträge zur Wasserrahmenrichtlinie inkl. der stofflichen Nachweise (Salz, Schwermetalle und PAKs, ggf. weitere). Für spezifische Berechnungen, die wir nicht im eigenen Haus durchführen können, arbeiten wir mit Partnern aus dem Bereich Hydrologie und Wasserbau zusammen.