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Notwendigkeit zur Erstellung von Klimaschutzfachbeiträgen

9. August 2024

Notwendigkeit zur Erstellung von Klimaschutzfachbeiträgen

Die Auswirkungen des menschengemachten Klimawandels werden mit jedem Jahr zunehmend spürbar. Die Auswirkungen auf die Temperaturentwicklungen mit all seinen Folgen (vermehrte Umweltkatastrophen, Tropennächte, Hitzewellen, etc.) sind dabei eindeutig, sogar auf lokaler Ebene, messbar (siehe Abbildung, Leipzig, Sachsen-Anhalt). Was im wissenschaftlichen Diskurs seit 1976 bereits Konsens ist, führte 2015 auf der Pariser Klimakonferenz (COP 21) zu völkerrechtlich verbindlichen Vereinbarungen. 2016 hat Deutschland das Pariser Klimaabkommen unterzeichnet, mit dem Ziel den globalen Temperaturanstieg deutlich unter 2 °C – verglichen mit dem vorindustriellen Niveau – zu halten. Daraufhin wurde das nationale Klimaschutzgesetz entwickelt und 2019 vom Bundestag verabschiedet. Aus diesem Gesetz, speziell aus § 13 KSG, geht das Berücksichtigungsgebot von Klimaschutzbelangen durch Träger öffentlicher Belange auf allen Planungsebenen hervor. Weiterhin ergeht aus der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU Art. 5 Abs. 1, sowie infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, Urteil vom 04.05.2022 zur A14 – 9 A 7.21 die Berücksichtigung möglicher Auswirkungen auf das Klima bei Bauvorhaben.

Besonders bei Infrastrukturmaßnahmen mit zu erwartenden negativen Auswirkungen auf die nationalen Klimaschutzziele, wie bspw. dem Bundesstraßenausbau, sind daher die durch das Vorhaben zu erwartenden zusätzlichen Treibhausgasemissionen vollumfänglich zu ermitteln. Die Ermittlung erfolgt entsprechend der betroffenen Sektoren:

  1. Sektor Industrie: Lebenszyklusemissionen des Vorhabens, also die Erzeugung von Treibhausgasemissionen durch die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung des Bauwerkes. Die Emissionen werden über eine durchschnittliche Lebensdauer des Bauwerkes von 50 Jahren ermittelt.
  2. Sektor Verkehr: Änderung der verkehrsbedingten Treibhausgasemissionen, also jene Treibhausgasemissionen die durch die Änderung des Verkehrsgeschehens im Verkehrsnetz nach Fertigstellung des Vorhabens entstehen.
  3. Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF): Änderung der Landnutzungsbedingten Treibhausgasemissionen durch die Überbauung/ Beseitigung, aber auch Optimierung und Neuschaffung von Böden und Vegetationsbeständen, die als Treibhausgasspeicher, – quelle, oder -senke dienen.

Während die entstehenden Treibhausgasemissionen über pauschale Ansätze quantifiziert werden können (entsprechend des Methodenhandbuchs des BVWP 2030), gilt für den Sektor LULUCF ein relativer Vergleich zwischen Eingriff und Kompensation. Je nach Vorhaben und Planungsstand sind die so ermittelten großräumigen Klimawirkungen in Form eines Fachbeitrages, im UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 UVPG oder im Erläuterungsbericht darzustellen, und durch die zuständige Behörde zu bewerten und als öffentlicher Belang in die Abwägung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 FStrG einzustellen. Generell gilt, dass Klimaschutzbelange so früh wie möglich in Abwägungsprozessen zu berücksichtigen sind.

Bereits im Zuge der Vorplanung der Ortsumgehung Weißenfels der B87 (Südtangente) erstellt Daber & Kriege diese Unterlagen in Form eines Klimaschutzfachbeitrages in Ergänzung zur Umweltverträglichkeitsstudie für die Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt. Die Ortsumgehung ist Teil der vordringlichen Bedarfsplanung des BVWP 2030 und soll zu einer Stärkung der Verbindungsfunktion bei gleichzeitiger Senkung der durch den innerörtlichen Verkehr verursachten Umweltbelastungen und einer Minderung der Unfallrate beitragen.

Im weiteren Verlauf des Jahres werden durch Daber & Kriege ebenfalls Klimaschutzfachbeiträge für den vierstreifigen Ausbau der B188 und weitere Vorhaben erstellt. Gerne beraten wir auch Sie bezüglich der Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Klimaschutzbelangen bei Ihrem Vorhaben. Kontaktieren Sie uns hierzu über unser Kontaktformular oder wenden Sie sich direkt an Dr. Erik Daber.

 

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