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Gewässerschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie EG-WRRL

26. Mai 2016

Gewässerschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Europäischen Wasserrahmenrichtlinie EG-WRRL

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Umweltziele der EG-WRRL in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (Rs. C-461/13) gestärkt.

Danach stellen sie für die Vorhabenszulassung zwingende Bindungen dar. Das Verschlechterungsverbot bezieht der EuGH auf die Qualitätskomponenten und Umweltqualitätsnormen nach Anhang V der WRRL. Er nimmt die Verschlechterung bei einem Wechsel der Zustandsklasse dieser Komponenten / Normen an. Jede Verschlechterung des Zustandes eines Wasserkörpers ist zu vermeiden, unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen.
Der betreffende Mitgliedsstatt ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustandes der Oberflächengewässerkörper zu gefährden.

Im Zusammenhang mit den Projektsteuerungsleistungen für den Nebau der A 39 Lüneburg – Wolfsburg befassen wir uns aktuell mit der Erarbeitung eines abschnittsübergreifenden Gewässerschutzrechtlichen Fachbeitrages. Eine diesbezügliche Leistungsbeschreibung der konkreten Anforderungen an den zu erstllenden Fachbeitrag wurde durch uns erstellt. Die Erstellung des Fachbeitrages erfolgt in den nächsten Monaten in Zusammenarbeit mit einem weiteren Fachplaner.

Die Urteil des EuGH vom 1. Juli 2015 wird in laufenden und zukünftigen Genehmigungsverfahren mit Bezügen zur Wasserrahmenrichtlinie von Belang sein.

Weitere aktuelle Projekte zu dieser Fachplanung:

– Fachbeitrag zur EG-WRRL für den Neubau der B 96 OU Teschendorf – Löwenberg

 

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