Artenschutzrechtliche Prüfung (Artenschutzfachbeitrag)

Der Artenschutz hat eine lange Tradition in der deutschen Gesetzgebung. Dennoch erfolgte erst mit der kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes im Jahr 2007 eine umfangreiche und planerisch verbindlich Berücksichtigung der Vorgaben des europäischen Artenschutzes bei Planungsvorhaben. Die besondere Bedeutung und Empfindlichkeit einzelner Arten und Artengruppen spiegelt sich im Schutz aller europäischen Vogelarten, aller Fledermausarten und einer Auswahl von weiteren Säugetieren, Amphibien, Reptilien, Libellen, Käfern, Schmetterlingen, Mollusken und Farn- und Blütenpflanzen wieder.

Von besonderer Bedeutung ist die Identifizierung der für das jeweilige Vorhaben relevanten Arten und Artengruppen und des erforderlichen Untersuchungsumfangs. Obwohl in zahlreichen Bundesländern Vorgaben für die Bearbeitung der Artenschutzrechtlichen Fachbeiträge existieren, ist oft die Berücksichtigung zusätzlicher Hilfen und Vorgaben angeraten, um eine rechtssichere Verfahrensunterlage zu gewährleisten. Zur Untersuchung und Wirkungsprognose werden von uns die besten wissenschaftlichen Methodenstandards verwendet.

Die Entwicklung von zeitgerechten und funktionalen Vermeidungs-, vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF- Maßnahmen) bzw. von Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes (FCS- Maßnahmen) stellt dabei neben der Alternativprüfung die zentralen Aufgaben eines Artenschutzfachbeitrags dar.

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